Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen
(AÖSp)................................. 3
I. Allgemeines.............................................................................. 3
II. Von der
Annahme ausgeschlossene Güter......................................... 4
III. Auftrag,
Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs................... 4
IV. Untersuchung,
Erhaltung und Verpackung des Gutes............................. 7
V. Fristen.................................................................................... 7
VI. Hindernisse.............................................................................. 7
VII. Leistungen,
Entgelt und Auslagen des Spediteurs................................ 8
VIII. Ablieferung............................................................................. 10
IX. Versicherung
des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)............... 11
X.
Speditionsversicherungsschein und
Rollfuhrversicherungsschein (SVS und
RVS)..................................................................................... 12
XI. Lagerung................................................................................ 13
XII. Pfandrecht.............................................................................. 16
XIII. Haftung des
Spediteurs.............................................................. 17
XIV. Verjährung.............................................................................. 21
XV. Erfüllungsort,
Gerichtsstand, anzuwendendes Recht........................... 22
Anlage 1 zu §§ 39-42 der AÖSp............................................................... 23
§ 1 Versicherter.............................................................................. 23
§ 2 Haftpflicht im Allgemeinen............................................................ 23
§ 3 Umfang der Versicherung im
Allgemeinen.......................................... 23
§ 4 Besondere Bestimmungen............................................................. 24
§ 5 Beschränkung der Haftpflicht.......................................................... 24
§ 6 Versicherungsauftrag, -summe,
-wert und Anmeldung............................ 25
§ 7 Prüfungsrecht der Gesellschaften..................................................... 26
§ 8 Ersatzpflicht im Schadensfalle........................................................ 26
§ 9 Höchstgrenze............................................................................ 26
§ 10 Geltendmachung des Schadens,
Obliegenheiten des Versicherten und des
Spediteurs, Ausschlussfrist................................................................. 27
§ 11 Abtretung und Übergang von
Rechten.............................................. 28
§ 12 Rückgriffsrecht......................................................................... 28
§ 13 Prämie................................................................................... 28
§ 14 Schadensbeteiligung des
Spediteurs................................................ 29
§ 15 Ersatzpflicht des Spediteurs.......................................................... 29
§ 16 Kündigung............................................................................... 29
§ 17 Dauer der Versicherung............................................................... 30
§ 18 Gerichtsbarkeit......................................................................... 30
§ 19 Führungsklausel und
Beteiligungsliste.............................................. 31
Anlage 2 zu §§ 39-42 der AÖSp............................................................... 32
§ 1 Umfang der Versicherung und
Versicherungsauftrag............................... 32
§ 2 Beschränkung der Haftpflicht.......................................................... 32
§ 3 Versicherungssumme und
Anmeldung............................................... 32
§ 4 Prämie.................................................................................... 33
§ 5 Verweisung auf SVS..................................................................... 33
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport.......................................... 33
XVI. Allgemeines............................................................................ 33
XVII. Haftung................................................................................. 33
XVIII. Transportversicherung................................................................ 37
XIX. Preisberechnung*)..................................................................... 37
XX. Pflichten des
Auftraggebers......................................................... 38
XXI. Mündliche
Abreden................................................................... 39
XXII. Verjährung.............................................................................. 39
XXIII. Gerichtsstand.......................................................................... 40
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport.......................................... 40
XXIV. Geltungsbereich....................................................................... 40
XXV. Haftung................................................................................. 40
XXVI. Lagerversicherung..................................................................... 42
XXVII. Mündliche Abreden.................................................................... 43
XXVIII. Allgemeines............................................................................ 43
XXIX. Preisberechnung....................................................................... 45
XXX. Verjährung............................................................................. 46
XXXI. Gerichtsstand.......................................................................... 46
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)......................................... 46
§ 1 Gegenstand der Versicherung
und Geltungsbereich............................... 47
§ 2 Versicherungsnehmer und
Versicherter.............................................. 47
§ 3 Umfang der Versicherung im
Allgemeinen.......................................... 47
§ 4 Umfang der Versicherung im
Einzelnen bei gesetzlicher Haftung............... 48
§ 5 Ersatzpflicht im Schadensfalle........................................................ 49
§ 6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht....................................................... 50
§ 7 Versicherungsauftrag,
Versicherungssumme........................................ 50
§ 8 Prämie.................................................................................... 50
§ 9 Anmeldung............................................................................... 50
§ 10 Prüfungsrecht der Versicherer....................................................... 51
§ 11 Geltendmachung des Schadens,
Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des
Versicherten.................................................................................. 51
§ 12 Rückgriffsrecht......................................................................... 52
§ 13 Schadensbeteiligung des
Spediteurs................................................ 52
§ 14 Dauer der Versicherung............................................................... 52
§ 15 Außerordentliches
Kündigungsrecht................................................ 52
§ 16 Gerichtsbarkeit......................................................................... 53
§ 17 Führungsklausel und
Beteiligungsliste.............................................. 53
Allgemeine Österreichische Spediteurbedingungen
(AÖSp)
I. Allgemeines
§ 1
Der Spediteur verrichtet seine Geschäfte mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er nimmt dabei das Interesse des
Auftraggebers wahr.
§ 2
a) Die AÖSp gelten für alle
Verrichtungen des Spediteurs im Verkehr mit Kaufleuten und mit Unternehmen im
Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, gleichgültig, ob es sich um Speditions-, Fracht-,
Lager-, Kommissions- oder sonstige mit dem Speditionsgewerbe zusammenhängende
Geschäfte handelt.
b) Die AÖSp werden nicht angewendet
1. wenn der Spediteur nur als Erfüllungsgehilfe einer
Beförderungsunternehmung aufgrund besonderer Bedingungen oder nach dem
Flächenverkehrsvertrag als ÖBB - Flächenverkehrsunternehmer tätig ist.
2. beim Transport von Umzugsgut mit Möbelauto
(Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan)
sowie bei der Einlagerung von Umzugsgut. Transporte von Umzugsgut für
Auftraggeber im Sinne der lit. a) im Inland sowie vom
und nach dem Ausland unterliegen den AÖSp, sofern es
sich um Speditionstätigkeit gemäß § 407 HGB handelt.
c) Die AÖSp gehen örtlichen
und bezirklichen Handelsbräuchen vor. Gesetzliche Bestimmungen zwingender Natur
schränken den Wirkungskreis der AÖSp sinngemäß ein.
Bei See- und Binnenschifftransporten können abweichende Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen
Beförderungsbedingungen des Spediteurs getroffen werden.
d) Außerdem gelten diejenigen Bedingungen, die Dritte
an der Ausführung Beteiligte aufgestellt haben.
§ 3
Eine
Abtretung der Rechte des Auftraggebers an einen Dritten sowie die
Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Spediteur namens oder für Rechnung
eines Dritten (vgl. § 67 Vers VG) kann nur insoweit erfolgen, als Rechte gegen
den Spediteur auf Grund dieser Bedingungen bestehen.
Alle
Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur sofortigen
Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts Gegenteiliges aus dem
Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des Auftrages auf das Angebot Bezug
genommen wird.
II. Von der Annahme ausgeschlossene Güter
§ 5
a) Von der Annahme sind Güter, die Nachteile für
Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten
oder die schnellem Verderben oder Fäulnis ausgesetzt sind, mangels
schriftlicher Vereinbarung ausgeschlossen.
b) Werden derartige Güter dem Spediteur ohne
besonderen Hinweis und ohne Kennzeichnung übergeben, so haftet der Auftraggeber
auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.
c) Der Spediteur kann, sofern die Sachlage es
rechtfertigt, derartige Güter im Wege der Selbsthilfe öffentlich oder
freihändig verkaufen. Der Auftraggeber ist vom beabsichtigten Verkauf nach
Möglichkeit zu verständigen. Bei Gefahr im Verzuge kann der Spediteur derartige
Güter auch ohne vorherige Benachrichtigung des Auftraggebers vernichten.
III.
Auftrag, Mitteilungen, Weisungen, Ermessen des Spediteurs
§ 6
Für die
Befolgung mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge oder sonstiger
Mitteilungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, ebenso für die
Befolgung von Mitteilungen an Fahr- und Begleitpersonal, übernimmt der
Spediteur keine Gewähr. Die Übergabe von Gütern und Schriftstücken
irgendwelcher Art an Arbeitnehmer des Spediteurs erfolgt ausschließlich auf
Gefahr des Auftraggebers, wenn sie nicht vorher mit dem Spediteur oder einem
seiner bevollmächtigten Angestellten ausdrücklich oder stillschweigend
vereinbart war.
§ 7
a) Der dem Spediteur erteilte Auftrag hat Zeichen,
Nummer, Art, Inhalt der Stücke und alle sonstigen, für die ordnungsmäßige
Ausführung des Auftrages erheblichen
Angaben zu enthalten. Die etwaigen Folgen unrichtiger oder
unvollständiger Angaben fallen dem Auftraggeber zur Last, auch wenn ihn kein
Verschulden trifft; es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der
Angaben war dem Spediteur bekannt. Der Spediteur ist nur dann verpflichtet,
ohne Auftrag die Angaben nachzuprüfen und zu ergänzen, wenn dies
geschäftsüblich ist.
Der
Auftraggeber haftet ferner für alle Schäden, die dem Spediteur oder Dritten
dadurch entstehen, dass auf Frachtgütern von mindestens 1000 kg Rohgewicht die
Gewichtsbezeichnung nicht angebracht ist.
b) Zur Verwiegung des Gutes ist der Spediteur nur über
besonderen schriftlichen Auftrag verpflichtet.
c) Eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung
enthält im Zweifel keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung.
d) Die Empfangsbescheinigung bei Gütern, deren Menge
im Speditionsgewerbe üblicherweise nicht nachgeprüft wird, wie bei
Massengütern, Wagenladungen u. dgl., enthält keine Bestätigung der Menge.
§ 8
Übergibt
ein Hersteller oder Händler bestimmter Erzeugnisse dem Spediteur eine Sendung
ohne Inhaltsangabe zum Versand, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Sendung
die Erzeugnisse des Versenders enthält. Die Bestimmungen des § 7 werden
hierdurch nicht berührt.
§ 9
Der
Auftraggeber hat seine Adresse und etwaige Adressenänderung dem Spediteur
unverzüglich anzuzeigen; andernfalls ist die letzte dem Spediteur
bekanntgegebene Adresse maßgebend.
§ 10
Der
Spediteur braucht ohne besonderen schriftlichen Auftrag Benachrichtigungen
nicht eingeschrieben und Urkunden aller Art nicht versichert zu versenden.
a) Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit
der Unterschriften auf irgendwelchen das Gut betreffende Mitteilungen oder
sonstigen Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei
denn, dass mit dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart oder der
Mangel der Echtheit oder der Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
b) Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, eine von ihm versandte Benachrichtigung (Aviso) als hinreichenden
Ausweis zu betrachten; er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die
Berechtigung des Vorzeigers zu prüfen.
a) Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den
Spediteur bis zu einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
b) Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu
halten, kann nicht mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten
beim Spediteur eingegangen ist.
§ 12
Die
Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei für Rechnung eines Dritten
auszuführen, berührt die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem
Spediteur nicht.
§ 13
Mangels
ausreichender oder Ausführbarer Weisung darf der Spediteur unter Wahrnehmung
der Interessen des Auftraggebers nach seinem Ermessen handeln, insbesondere
Art, Weg oder Mittel der Beförderung wählen.
§ 14
Der
Spediteur darf die Versendung des Gutes zusammen mit Gütern anderer Versender
in Sammelladungen (bzw. auf Sammelkonnossement) bewirken, falls ihm nicht das
Gegenteil ausdrücklich schriftlich vorgeschrieben ist. Die Übergabe eines
Stückgutfrachtbriefes ist kein gegenteiliger Auftrag.
§ 15
Übernimmt
der Spediteur das Gut mit einem ihm vom Auftraggeber übergebenen Frachtbrief
oder sonstigen Frachtpapier, so darf er das Gut mi1 einem neuen, seine Firmenbezeichnung
tragenden Frachtpapier unter Nennung des Namens des Auftraggebers befördern,
falls dieser nicht etwas anderes bestimmt hat.
IV.
Untersuchung, Erhaltung und Verpackung des Gutes
§ 16
a) Der Spediteur ist zur Untersuchung, Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung mangels schriftlicher Vereinbarung
nur im Rahmen des Geschäftsüblichens verpflichtet. §
388 Abs. 1 HGE wird hierdurch nicht berührt.
b) Der Spediteur ist mangels gegenteiliger Weisung
ermächtigt, alle auf das Fehlen oder die Mängel der Verpackung bezüglichen, von
der Eisenbahn verlangten Erklärungen abzugeben.
V.
Fristen
§ 17
Verladefristen,
Lieferfristen und eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart werden mangels Vereinbarung nicht gewährleistet. Die
Bezeichnung als Messe- oder Marktgut beding keine
bevorzugte Abfertigung.
VI.
Hindernisse
§ 18
Ereignisse,
die vom Spediteur nicht verschuldet sind, ihn aber an der Erfüllung seiner
Pflichten ganz oder teilweise behindern, ferner Streiks und Aussperrungen
befreien den Spediteur für die Zeit ihrer Dauer von seinen Verpflichtungen aus
den von diesen Ereignissen berührten Aufträgen. In solchen Fällen ist der
Spediteur, selbst wenn eine feste Übernahme vereinbart ist, berechtigt, aber
nicht verpflichtet, vom Vertrag zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon
teilweise ausgeführt worden ist. Dem Auftraggeber steht in diesen Fällen das
gleiche Recht zu, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrages billigerweise nicht
zugemutet werden kann. Tritt der Spediteur oder der Auftraggeber nach den
vorstehenden Bestimmungen zurück, so sind dem Spediteur die entstandenen Kosten
zu erstatten.
§ 19
In den
Grenzen seiner Sorgfaltspflicht hat der Spediteur zu prüfen, ob gesetzliche
oder behördliche Hindernisse für die Versendung vorliegen und den Auftraggeber
entsprechend zu informieren.
VII. Leistungen, Entgelt und Auslagen des Spediteurs
§ 20
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm
über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich
angeführten eigenen Leistungen und/oder Leistungen Dritter und, wenn nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, nur auf Güter normalen Umfangs, normalen
Gewichts und normaler Beschaffenheit; sie setzen normale unveränderte
Beförderungsverhältnisse, ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit
unmittelbarer sofortiger Weiterversendung sowie Weitergeltung der bisherigen
Frachten Valutaverhältnisse und Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen
voraus. Die üblichen Sondergebühren und Sonderauslagen können vom Spediteur
unter der Voraussetzung eingehoben werden, dass er den Auftraggeber darauf
aufmerksam gemacht hat. Dabei genügt ein genereller Hinweis, wie etwa
"zuzüglich der üblichen Nebenspesen".
§ 21
Wird ein
Auftrag wieder entzogen, so steht dem Spediteur nach seiner Wahl entweder der
Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, unter Anrechnung der ersparten
Aufwendungen, oder eine angemessene Provision zu.
§ 22
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm
zugestellten Sendung ab, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung ein
angemessenes Entgelt zu. Entstehen dem Spediteur durch verzögerte Annahme
Kosten, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
§ 23
Die Provision wird auch dann erhoben, wenn ein
Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen wird
oder der Betrag nicht eingeht.
§ 24
Hat der
Spediteur die Versendung von Gütern nach dem Ausland bis ins Haus des
außerösterreichischen Empfängers zu einem festen Prozentsatz des Fakturenwertes
einschließlich des Zolles übernommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den
vollen Fakturenwert ohne Rücksicht auf einen etwa eingeräumten Kassaskonto
einschließlich Zoll, Fracht und Verpackung anzugeben.
a) Der Auftrag zur Versendung nach einem
Bestimmungsort im Ausland schließt den Auftrag zur Verzollung ein, wenn ohne
sie die Beförderung bis zum Bestimmungsort nicht Ausführbar ist.
b) Für die Verzollung kann der
Spediteur neben den tatsächlich auflaufenden Kosten eine besondere Provision
einheben.
c) Der Auftrag, unter Zollverschluss eingehende
Sendungen zuzustellen oder frei Haus zu liefern, schließt die Ermächtigung für
den Spediteur ein, nach seinem Ermessen (siehe § 13) die erforderlichen
Zollförmlichkeiten zu erledigen und die zollamtlich festgesetzten Zollbeträge
auszulegen.
d) Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur Anweisungen
für die zollamtliche Abfertigung, so sind diese genau zu beachten. Falls die
zollamtliche Abfertigung nach den erteilten Weisungen nicht möglich ist, hat
der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
§ 26
Der
Auftrag, ankommende Güter in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
Zölle und Spesen auszulegen.
§ 27
Der
Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Empfängern oder Auftraggebern nach
seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in österreichischer Währung zu
verlangen, unter Beachtung der bestehenden Devisenvorschriften.
§ 28
Wird der
Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist
er soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen berechtigt,
nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen
Währung zu verlangen. Verlangt er Österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung
zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, dass er nachweisbar
einen höheren Kurs bezahlt hat.
§ 29
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu
begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger
Voraussetzungen bedarf, spätestens nach Ablauf von fünf
Tagen nach Fälligkeit ein, sofern er nicht nach dem
Gesetz schon vorher eingetreten ist.
Der Spediteur darf im Falle des Verzuges die
ortsüblichen Spesen und Zinsen berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche
bleiben unberührt.
§ 30
a) Von Forderungen oder Nachforderungen für Frachten, Havarieeinschüsse oder - beiträge,
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als
Verfügungsberechtigten oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der
Auftraggeber den Spediteur über Aufforderung sofort zu befreien. Andernfalls
ist der Spediteur berechtigt, die zu seiner Sicherung oder Befreiung ihm
geeignet erscheinenden Maßnahmen zu treffen, nötigenfalls, sofern die Sachlage
es rechtfertigt, auch durch Vernichtung des Gutes.
b) Der Auftraggeber hat den Spediteur in
geschäftsüblicher Weise rechtzeitig auf alle öffentlich rechtlichen, z. B.
zollrechtlichen, Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des
Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber
dem Spediteur.
§ 31
Durch eine
Beschlagnahme oder andere öffentlich rechtliche Akte werden die Rechte des
Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht berührt; der Auftraggeber bleibt
Vertragspartner des Spediteurs und haftet, auch wenn ihn kein Verschulden
trifft, dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen
Dritten werden hierdurch nicht berührt.
§ 32
Gegenüber
Ansprüchen des Spediteurs ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit
fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers, denen ein Einwand nicht
entgegensteht, zulässig.
VIII. Ablieferung
§ 33
a) Die Ablieferung des Gutes darf mit befreiender
Wirkung an jede zum Geschäft oder Haushalt gehörige, in den Räumen des
Empfängers anwesende erwachsene Person erfolgen.
b) Mangels anderer Vereinbarung stellt der Spediteur
das Gut in oder auf dem Beförderungsmittel (z. B. Lkw, Wechselbrücke u. dgl.)
dem Empfänger vor oder, falls möglich, auf dessen Grundstück zur Annahme
bereit.
c) Der Empfänger kann gegen Übernahme der Kosten und
Gefahr verlangen, dass Güter in Höfe, auf Rampen, in Räume, Regale und dgl.
abgetragen werden. Dies gilt nicht
für Güter mit einem Gewicht ab 50 kg das Stück oder
für solche, die wegen ihres Umfanges von einer Person nicht befördert werden
können.
§ 34
a) Die Annahme des Gutes verpflichtet den Empfänger
zur sofortigen Zahlung der auf dem Gute ruhenden Kosten einschließlich von
Nachnahmen. Erfolgt die Zahlung nicht, so ist das Fahr- oder Begleitpersonal
berechtigt, das Gut wieder an sich zu nehmen.
b) Unterbleibt bei der Ablieferung aus Versehen oder
aus sonstigen Gründen die Bezahlung der Kosten einschließlich von Nachnahmen,
so ist der Empfänger, wenn er trotz Aufforderung den Betrag nicht zahlt, zur
sofortigen bedingungslosen Rückgabe des Gutes an den Spediteur oder im
Unvermögensfalle zum Schadenersatz an den Spediteur verpflichtet. Die
Geltendmachung eines Gegenanspruches oder eines Zurückbehaltungsrechtes sowie
Verfügungen über das Gut sind unzulässig.
IX. Versicherung des Gutes (Transport-, Feuerversicherung u. a.)
§ 35
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Spediteur nur
verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe
des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Bei ungenauen
oder unausführbaren Versicherungsaufträgen ist Art und Umfang der Versicherung
dem Ermessen des Spediteurs anheimgestellt. Die Versicherung tritt erst in
Kraft, sobald der Spediteur bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang in der Lage
gewesen ist, die Versicherung abzuschließen.
b) Der Spediteur ist nicht berechtigt, die bloße
Wertangabe als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
c) Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines
(Polizze) Übernimmt der Spediteur nicht die Pflichten, die dem
Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Spediteur alle üblichen Maßnahmen
zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
§ 36
Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Spediteur nur zu den an
seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und nicht gegen
Bruchgefahr. Der Spediteur genügt seiner Versicherungspflicht stets durch
Versicherung aufgrund einer etwaigen Generalpolizze.
a) Im Falle der Versicherung steht dem Auftraggeber
als Ersatz nur zu, was der Spediteur vom Versicherer nach Maßgabe der
Versicherungsbedingungen erhalten hat.
b) Der Spediteur genügt seinen Verpflichtungen, wenn
er dem Auftraggeber auf Wunsch die Ansprüche gegen den Versicherer abtritt; zur
Verfolgung der Ansprüche ist er nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung
und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers verpflichtet.
c) Soweit der Schaden durch eine vom Spediteur im
Auftrag des Auftraggebers abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der
Spediteur nicht.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
§ 38
Für die
Versicherungsbesorgung, Einziehung des Schadensbetrages und sonstigen
Bemühungen bei Abwicklung von Versicherungsfällen und Havarien steht dem
Spediteur eine besondere Vergütung zu.
X.
Speditionsversicherungsschein und Rollfuhrversicherungsschein (SVS und RVS)
§ 39
a) Der Spediteur ist, wenn der Auftraggeber es nicht
ausdrücklich schriftlich untersagt, verpflichtet, die Schäden, die dem
Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrages erwachsen
können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu
versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem
Deckungsumfang, mindestens dem Speditions- und Rollfuhrversicherungsschein
(SVS/RVS) entsprechen. Die Prämie hat der Spediteur für jeden einzelnen
Verkehrsvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Speditionsversicherung in voller Höhe an
die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Spediteur hat dem Auftraggeber auf
Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Nach Maßgabe des SVS werden auch Schäden
versichert, die denjenigen Personen erwachsen können, denen das versicherte
Interesse zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
c) Es wird nachdrücklichst
darauf hingewiesen, dass laut § 5 Abs. 1 SVS alle Schäden, die durch Transport-
oder Lagerversicherung gedeckt sind oder üblicherweise gedeckt werden, von der
Speditionsversicherung ausgeschlossen sind. Dagegen wird
der Auftraggeber gegen die sogenannten Rollfuhrschäden gemäß dem
Rollfuhrversicherungsschein (RVS) versichert, sofern er diese
Zusatzversicherung nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat.
d) Versichert der Auftraggeber die Speditionsversicherung
selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung
gedeckten Gefahren gegen den Spediteur ausgeschlossen, geht also nicht auf den
Speditionsversicherer über.
§ 40
Der
Auftraggeber unterwirft sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für
deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des SVS und des RVS. Insbesondere
hat er für rechtzeitige Schadensanmeldung zu sorgen (§ 10 SVS).
§ 41
a) Hat der Spediteur infolge ausdrücklichen oder
vermuteten Auftrages (§ 39) die Speditionsversicherung gedeckt, so ist er von
der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies
gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
b) Darüber, ob ein Schaden durch die
Speditionsversicherung gedeckt ist, hat im Streitfalle ausschließlich das
zuständige Gericht zu entscheiden.
c) Hat der Spediteur keine Speditionsversicherung nach
§ 39 abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die AÖSp berufen.
d) Die lit. a) bis c) gelten entsprechend für die
durch den RVS gedeckte Versicherung.
§ 42
Für die Speditionsversicherung und die
Rollfuhrversicherung gilt § 35 lit. a) 2. und 3. Satz
entsprechend.
XI.
Lagerung
§ 43
a) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in
dessen eigenen oder fremden (privaten oder öffentlichen) Lagerräumen. Lagert
der Lagerhalter in einem fremden Lager ein, so hat er den Lagerort und den
Namen des fremden Lagerhalters dem Einlagerer schriftlich
bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf
diesem zu vermerken. Diese Bestimmung gilt nicht,
wenn es sich um eine Lagerung im Ausland oder um eine mit dem Transport
zusammenhängende Lagerung handelt.
b) Hat der Lagerhalter das Gut in einem fremden Lager
eingelagert, so sind für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Auftraggeber
gemäß § 2 lit. c) die gleichen Bedingungen maßgebend,
die im Verhältnis zwischen dem Lagerhalter und dem fremden Lagerhalter gelten.
Der Lagerhalter hat auf Wunsch diese Bedingungen dem Auftraggeber zu
übersenden. Die Bedingungen des fremden Lagerhalters sind insoweit für das
Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Lagerhalter nicht maßgebend, als
sie ein Pfandrecht enthalten, das über das im § 50 dieser Bedingungen
festgelegte Pfandrecht hinausgeht.
c) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung
oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als es sich um seine
eigenen Lagerräume handelt und die Sicherung und Bewachung unter
Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Lagerhalter
genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei der Anstellung oder Annahme von
Bewachung die nötige Sorgfalt angewendet hat.
d) Dem Einlagerer steht es
frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder
Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des
Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem
Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die
Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die
Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters
erfolgt sind.
§ 44
a) Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer
nur in Begleitung des Lagerhalters oder eines vom Lagerhalter beauftragten
Angestellten erlaubt.
b) Das Betreten darf nur während der bei dem
Lagerhalter eingeführten Geschäftsstunden verlangt werden, und auch dann nur,
wenn ein Arbeiten bei Tageslicht möglich ist.
§ 45
a) Nimmt der Einlagerer
irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor (z. B. Probeentnahmen), so hat er
danach dem Lagerhalter das Gut neuerlich in einer den Umständen und der
Verkehrssitte entsprechenden Weise zu übergeben und erforderlichenfalls Anzahl,
Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen.
Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden
ausgeschlossen.
b) Der Lagerhalter behält sich das Recht vor, die
Handlungen, die der Einlagerer mit dem Lagergut vorzunehmen wünscht, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen.
§ 46
a) Der Einlagerer haftet für
alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des
Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes
dem Lagerhalter, anderen Einlagerern oder dem
Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Einlagerer,
seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter
des Einlagerers gelten auch Dritte, die auf seine
Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen.
b) Der Lagerhalter darf die ihm gemäß lit. a) zustehenden Ansprüche, soweit sie über die
gesetzlichen Ansprüche hinausgehen, an Dritte nicht abtreten.
§ 47
a) Der Lagerhalter darf, wenn nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, den Lagervertrag jederzeit mit einmonatiger Frist durch
eingeschriebenen Brief an die letzte ihm bekanntgegebene Adresse kündigen.
b) Eine Kündigung ohne Kündigungsfrist ist insbesondere
zulässig, wenn das Gut andere Güter gefährdet.
c) Entstehen dem Lagerhalter Zweifel, ob seine
Ansprüche durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt,
dem Einlagerer eine angemessene Frist zu setzen, in
der dieser entweder für Sicherstellung der Ansprüche des Lagerhalters oder für
anderweitige Unterbringung des Lagergutes Sorge tragen kann. Kommt der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, so ist der
Lagerhalter zur Kündigung ohne Kündigungsfrist berechtigt.
§ 48
a) Sobald das Gut ordnungsgemäß eingelagert ist, wird
auf Verlangen hierüber entweder ein Lagerempfangsschein oder ein
Namenslagerschein ausgestellt. Im Zweifel gilt die vom Lagerhalter erteilte
Bescheinigung nur als Lagerempfangsschein.
b) Der Lagerempfangsschein ist lediglich eine
Bescheinigung des Lagerhalters über den Empfang des Gutes. Der Lagerhalter ist
nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Scheines herauszugeben.
c) Der Lagerhalter ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Empfangsscheines zu prüfen;
er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Aushändigung des Scheines das Gut an den
Vorzeiger herauszugeben.
d) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem
Lagerhalter erst wirksam, wenn sie ihm schriftlich vom Einlagerer
mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber nur
derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung
über das Lagergut berechtigt.
e) Ist ein "Namenslagerschein" ausgestellt,
so ist der Lagerhalter verpflichtet, das eingelagerte Gut nur gegen
Aushändigung des Namenslagerscheines, insbesondere nicht lediglich gegen einen
Lieferschein, Auslieferungsschein o. dgl., und im Falle der Abtretung nur an
denjenigen Inhaber des Lagerscheines herauszugeben, der
durch eine zusammenhängende Kette von auf dem
Lagerschein stehenden Abtretungserklärungen legitimiert ist.
f) Der Lagerhalter ist zur Prüfung
1. der Echtheit der Unterschriften der Abtretungserklärungen,
2. der Echtheit der Unterschriften auf Lieferscheinen u. dgl.,
3. der Befugnis der Unterzeichner zu 1. und 2.
nicht verpflichtet, es sei denn, dass mit dem
Auftraggeber etwas anderes vereinbart worden oder der Mangel der Echtheit oder
Befugnis offensichtlich erkennbar ist.
g) Die Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Einlagerers aus dem Lagervertrag ist dem Lagerhalter
gegenüber nur dann wirksam, wenn sie auf dem Lagerschein schriftlich erklärt
und im Falle der Verpfändung außerdem dem Lagerhalter mitgeteilt worden ist.
h) Der Lagerhalter kann dem nach
vorstehenden Bestimmungen legitimierten Rechtsnachfolger des Einlagerers nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die
Gültigkeit der Ausstellung des Scheines betreffen oder sich aus dem Schein
ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegen den Rechtsnachfolger zustehen.
Das gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht des Lagerhalters wird durch
diese Bestimmung nicht berührt.
§ 49
Die Bestimmungen
dieses Abschnittes gelten auch bei nur vorübergehender Aufbewahrung von Gütern,
z. B. zwecks Versendung, soweit nicht § 43 etwas anderes bestimmt.
XII.
Pfandrecht
§ 50
a) Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht
fälligen Ansprüche, die ihm aus den im § 2 lit. a) genannten Verrichtungen gegen den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Soweit das Pfand-
oder Zurückbehaltungsrecht nach dem 1. Satz Ansprüche sichert, die durch das
gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nicht gesichert sind, werden nur
solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.
b) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht aus lit. a) über das gesetzliche Pfand-oder
Zurückbehaltungsrecht hinausgehen würde, ergreift es bei Aufträgen eines
Spediteurs an einen anderen Spediteur nur solche Güter und sonstige Werte, die
dem auftraggebenden Spediteur gehören oder die der
beauftragte Spediteur für Eigentum des auftraggebenden
Spediteurs hält und halten darf (z. B. Möbelauto, Decken u. dgl.).
c) Der Spediteur darf ein Pfand- oder
Zurückbehaltungsrecht wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im
Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit
sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage
des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
d) Der Spediteur darf bei einem Auftrag, das Gut zur
Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand-
oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem
Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die
Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen
Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
e) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrechte des Spediteurs werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
f) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht,
wird dem Schuldner zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche
gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Schuldner zu verständigen.
g) Für den Pfand-
oder Selbsthilfeverkauf kann
der Spediteur in
allen Fällen eine
Verkaufsprovision vom
Bruttoerlös in Höhe
der ortsüblichen Sätze
berechnen.
XIII. Haftung des Spediteurs
§ 51
a) Der Spediteur haftet bei allen seinen Verrichtungen
(siehe § 2 lit. a) grundsätzlich nur, soweit ihn ein
Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft den Spediteur; ist jedoch ein
Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann aus sonstigen
Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände
billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen,
dass der Spediteur den Schaden verschuldet hat.
b) Im Übrigen ist die Haftung des Spediteurs nach Maßgabe
der vorangegangenen und der folgenden Bestimmungen beschränkt bzw. aufgehoben,
außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
c) Dem Auftraggeber steht es – abgesehen von der
Versicherungsmöglichkeit (siehe §§ 35 ff., 39 ff.) – frei, mit dem Spediteur
eine über diese Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu
vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bedarf der Schriftform.
§ 52
a) Ist ein Schaden bei einem Dritten, namentlich einem
Frachtführer, Lagerhalter, Schiffer, Zwischen- oder Unterspediteur,
Versicherer, einer Eisenbahn oder Gütersammelstelle, bei Banken oder sonstigen
an der Ausführung des Auftrages beteiligten Unternehmern entstanden, so tritt
der Spediteur seinen etwaigen Anspruch gegen den Dritten dem Auftraggeber auf
dessen Verlangen ab, es sei denn, dass der Spediteur aufgrund besonderer
Abmachungen die Verfolgung des Anspruches für Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers übernimmt. Die vorstehend erwähnten Dritten gelten nicht als
Erfüllungsgehilfen des Spediteurs.
b)
Eine
weitergehende Verpflichtung oder eine Haftung besteht für den Spediteur nur,
wenn ihm eine schuldhafte Verletzung der Pflichten aus § 408 Abs. 1 HGB zur
Last fällt.
c) Der Spediteur haftet auch in den Fällen der §§ 412
und 413 HGB nur nach Maßgabe dieser Bedingungen.
§ 53
Die Haftung des Spediteurs ist beendet, sobald die
Güter dem Empfänger zur Annahme (§ 33 lit. b)
bereitgestellt und von diesem abgenommen sind.
§ 54
a) Soweit der Spediteur überhaupt haftet, gelten
folgende Höchstgrenzen für seine Haftung:
1.€
7.267,28 je Schadensfall für Schäden, die auf Unterschlagung oder Veruntreuung
durch einen Arbeitnehmer des Spediteurs beruhen. Hierzu gehören nicht
gesetzliche Vertreter und Prokuristen, für deren Handlungen keine
Haftungsbegrenzung besteht. Ein Schadensfall im Sinne der Vorschrift des 1
.Absatzes ist jeder Schaden, der von ein und demselben Arbeitnehmer des
Spediteurs durch Veruntreuung oder Unterschlagung verursacht wird, gleichviel,
ob außer ihm noch andere Arbeitnehmer des Spediteurs an der schädigenden
Handlung beteiligt sind und ob der Schaden einen Auftraggeber oder mehrere
voneinander unabhängige Auftraggeber des Spediteurs trifft. Der Spediteur ist
verpflichtet, seinem Auftraggeber auf Verlangen anzugeben, ob und bei welcher
Versicherungsgesellschaft er dieses Haftungsrisiko abgedeckt hat.
2. € 1,09 je kg brutto jedes beschädigten oder in
Verlust geratenen Kollos, höchstens jedoch € 1.090,09 je Schadensfall.
3. Für alle sonstigen Schäden, mit Ausnahme des Abs. 1, höchstens €
2.180,18 je
Schadensfall.
b) Ist der angegebene Wert des Gutes niedriger als die
Beträge in lit. a), so wird der angegebene Wert
zugrunde gelegt.
c) Ist der nach lit. b) in
Betracht kommende Wert höher als der gemeine Handelswert bzw. in dessen
Ermangelung der gemeine Wert, den das Gut derselben Art und Beschaffenheit zur
Zeit und am Ort der Übergabe an den Spediteur gehabt hat, so tritt dieser
gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert an die Stelle des angegebenen Wertes.
d) Bei etwaigen Unterschieden in den Wertangaben gilt stets der niedrigere
Wert.
§ 55
Bei Schäden an einem Sachteil, der einen selbständigen Wert hat (z. B.
Maschinenteil), oder bei Schäden an einer von mehreren zusammengehörigen Sachen
(z. B.
Wohnungseinrichtung) bleibt die etwaige
Wertminderung des Restes der Sache oder der übrigen Sachteile oder Sachen außer
Betracht.
§ 56
a) Bei allen Gütern, deren Wert mehr als € 29,06 für das kg brutto beträgt,
sowie bei
Geld,
Urkunden und Wertzeichen haftet der Spediteur für jeden wie auch immer
gearteten Schaden nur, wenn ihm eine schriftliche Wertangabe vom Auftraggeber
so rechtzeitig zugegangen ist, dass er seinerseits in der Lage war, sich über
Annahme oder Ablehnung des Auftrages und über die für Empfangnahme, Verwahrung
oder Versendung zu treffenden Vorsichtsmaßregeln schlüssig zu werden.
b) Die Übergabe einer Wertangabe an Fahr- und
Begleitpersonal ist ohne rechtliche Wirkung, solange sie nicht in den Besitz
des Spediteurs oder seiner zur Empfangnahme ermächtigten kaufmännischen
Angestellten gelangt ist, es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen
worden ist.
c) Beweist der Auftraggeber, dass der Schaden auf
andere Umstände als auf die Unterlassung der Wertangabe zurückzuführen ist oder
auch bei erfolgter Wertangabe entstanden wäre, so findet lit.
a) keine Anwendung.
d) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen, soweit
sie über die Bestimmungen dieses Paragraphen hinaus die Haftung beschränken
oder aufheben, bleiben unberührt.
§ 57
Die Haftung
des Spediteurs ist ausgeschlossen:
a) 1. für Schäden, insbesondere auch
Beraubungsschäden, an nicht oder mangelhaft verpackten Gütern, soweit nicht
eine vorherige besondere schriftliche Vereinbarung über die Haftung erfolgt
ist;
2. für Güter, die nach den zur Anwendung kommenden
Beförderungsbestimmungen als unverpackt oder mangelhaft verpackt gelten; diese
gelten auch dem Spediteur gegenüber als unverpackt oder mangelhaft verpackt;
3. für äußerlich erkennbare Schäden der Verpackung,
die sogleich oder später zutage treten; diese darf der Spediteur auf Kosten des
Auftraggebers beseitigen lassen, er übernimmt dadurch aber keine über die
vorhergehenden Absätze hinausgehende Haftung;
b) für Schäden, die durch Aufbewahrung im Freien
entstehen, wenn solche Aufbewahrung vereinbart oder eine andere Aufbewahrung
nach dem üblichen Geschäftsbetrieb oder nach den Umständen untunlich war;
c) für Schäden, die durch Diebstahl im Sinne der §§
127 ff. oder durch Erpressung oder Raub im Sinne der §§ 144 ff. und §§ 142 ff.
StGB entstehen;
d) für die unmittelbaren oder mittelbaren Folgen jedes sonstigen
Ereignisses, das der
Spediteur nicht verschuldet
hat (z. B.
höhere Gewalt, Witterungseinflüsse,
Schadhaftwerden irgendwelcher Geräte oder Leitungen,
Einwirkung anderer Güter, Beschädigungen durch Tiere, natürliche Veränderung
des Gutes);
e) für Verluste und Schäden in der
Binnenschifffahrtsspedition (einschließlich der damit zusammenhängenden Vor-
und Anschlusstransporte mit Landtransportmitteln sowie der Vor-, Zwischen- und
Anschlusslagerungen), die durch Transport- oder Lagerversicherung gedeckt sind
oder durch eine Transport- oder Lagerversicherung allgemein üblicher Art hätten
gedeckt werden können oder nach den herrschenden Gepflogenheiten sorgfältiger
Kaufleute über den Rahmen einer Transport- oder Lagerversicherung allgemein
üblicher Art hinaus gedeckt werden, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß
geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam
wird.
§ 58
a) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer im
§ 57 bezeichneten Gefahr entstehen. so wird vermutet. dass er aus dieser Gefahr
entstanden sei. Der Spediteur haftet in diesen Fällen nur insoweit, als
nachgewiesen wird, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat.
b) Die Bestimmungen der übrigen Paragraphen bleiben
unberührt, soweit sie über die §§ 57 und 58 lit. a)
hinaus die Haftung des Spediteurs einschränken oder aufheben.
§ 59
Jede
Haftung des Spediteurs ist ausgeschlossen, wenn er nachweist, dass er das Gut
in derselben äußeren Beschaffenheit, wie er es bekommen, abgeliefert hat. Die
Verpflichtungen des Spediteurs aus § 388 HGB werden hierdurch nicht berührt
§ 60
a) Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht
erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich schriftlich mitgeteilt
werden. Ist die Ablieferung des Gutes durch einen Spediteur erfolgt, so muss
der abliefernde Spediteur spätestens am sechsten Tage nach der Ablieferung im
Besitz der Schadensmitteilung sein.
b) Bei Nichteinhaltung vorstehender Bestimmungen
gelten die Schäden als nach der Ablieferung entstanden.
c) Geht dem Spediteur eine Schadensmitteilung zu einem
Zeitpunkt zu, zu dem ihm die Wahrung der Rechte gegen Dritte nicht mehr möglich
ist, so ist der Spediteur für die Folgen nicht verantwortlich.
In allen
Fällen, in denen der vom Spediteur zu zahlende oder freiwillig angebotene
Schadensbetrag den vollen Wert des Gutes erreicht, ist der Spediteur zur
Zahlung nur Zug um Zug gegen Übereignung des Gutes und gegen Abtretung der
Ansprüche, die hinsichtlich des Gutes dem Auftraggeber oder dem
Zahlungsempfänger gegen Dritte zustehen, verpflichtet.
§ 62
Der in
diesen Bedingungen gebrauchte Ausdruck "Schaden" oder
"Schäden" ist, soweit nicht frühere Paragraphen eine Beschränkung
vorsehen, im weitesten Sinn (§§ 1295 ff. ABGB) zu verstehen, umfasst also
insbesondere gänzlichen oder teilweisen Verlust, Minderung, Wertminderung,
Bruch, Diebstahlschaden und Beschädigungen sowie Folgeschäden.
§ 63
a) Beruft sich der Spediteur auf eine in diesen
Bedingungen vorgesehene Haftungsbeschränkung oder -ausschließung, so ist der
Einwand, es liege unerlaubte Handlung vor, unzulässig.
b) Erhebt ein Dritter, der an dem Gegenstand oder der
Ausführung des dem Spediteur erteilten Auftrages unmittelbar oder mittelbar
interessiert ist, gegen den Spediteur Ansprüche wegen einer angeblich
begangenen unerlaubten Handlung, die dem Spediteur nach lit.
a) nicht entgegengehalten werden kann, so hat der Auftraggeber den Spediteur
von diesen Ansprüchen unverzüglich zu befreien.
XIV. Verjährung
§ 64
Alle
Ansprüche gegen den Spediteur, gleichviel aus welchem Rechtsgrund und
unabhängig vom Grad des Verschuldens, verjähren in sechs Monaten. Die
Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch,
spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes
Recht
§ 65
a) Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem die
Handelsniederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, ihren
Sitz hat.
b) Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten,
die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für
alle Beteiligten der Ort derjenigen Handelsniederlassung des Spediteurs, an die
der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser
Gerichtsstand ausschließlich.
c) Für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zum
Auftraggeber oder zu dessen Rechtsnachfolgern gilt österreichisches Recht.
Anlage
1 zu §§ 39-42 der AÖSp
Speditionsversicherungsschein
SVS
§ 1 Versicherter
Die
Versicherung erfolgt für fremde Rechnung. Versichert ist der Wareninteressent
als Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse zur Zeit des den
Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist.
§ 2 Haftpflicht im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften haften für alle Schäden, die dem
Versicherten erwachsen und wegen welcher der Spediteur auf Grund eines
Verkehrsvertrages in Anspruch genommen wird und gesetzlich in Anspruch genommen
werden kann.
2. Unter Verkehrsverträgen im Sinne dieses Versicherungsscheines sind zu
verstehen:
Speditions-
und Frachtverträge sowie Lagerverträge innerhalb Österreichs einschließlich der
bei solchen Verträgen üblichen Nebenaufträge – diese aber auch als selbständige
Verträge –, wie z. B. Nachnahmeerhebung, Verwiegung, andere Mengenfeststellung,
Verpackung, Musterziehung, Verladung, Ausladung, Verzollung, Vermittlung von
Transport-, Feuer- und Einbruchdiebstahlversicherungen ausschließlich
Versicherungsaufträge jeder anderen Art (vgl. § 9).
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
1. Die Gesellschaften vergüten den Schaden nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung des Versicherungsnehmers
aus einem Verkehrsvertrage. Sie verzichten auf die
Einwendungen, die der Spediteur aus den in den AÖSp
und sonstigen Abmachungen oder Handels- und Verkehrsbräuchen enthaltenen
Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung erheben
könnte.
2. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die der
Versicherte nicht auf einen Verkehrsvertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte
Handlung oder ungerechtfertigte Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit
einem mit dem Spediteur abgeschlossenen Verkehrsvertrag unmittelbar
zusammenhängen.
3. Die Versicherung deckt auch Ansprüche, die durch
Versäumung der Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch
nachgewiesenermaßen dem Versicherten ein Schaden erwachsen ist.
4. Es ist auch der Schaden mitversichert, der durch
den Vorsatz des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wird.
5.
Die
Versicherer ersetzen Warenschäden und Vermögensschäden, soweit diese
unmittelbar mit einem versicherten Verkehrsauftrag im Zusammenhang stehen.
§ 4 Besondere Bestimmungen
Die
Versicherung deckt auch die Ansprüche des Versicherten gegen den Spediteur:
1. wegen Verschuldens bei der Auswahl eines Zwischenspediteurs oder
Lagerhalters;
2. wegen derjenigen Schäden (auch aus Vorsatz, siehe
aber § 5 Abs. 6), wegen welcher ein Zwischenspediteur, ob im Inland oder
europäischen Ausland inklusive Türkei, gesetzlich in Anspruch genommen werden
kann. Eine Erweiterung der Haftung auf den außereuropäischen Zwischenspediteur
bedarf der vorherigen Zustimmung der Versicherer.
§ 5 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen
von der Versicherung sind:
1. alle Gefahren, die durch eine andere Versicherung,
insbesondere Transport-, Lager-(z.B. Feuer, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-
und Sturmschadenversicherung u. a.) oder Speditionsversicherung gedeckt sind,
es sei denn, dass eine solche ordnungsgemäß abgeschlossene Versicherung durch
fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam wird;
2. Warenschäden, die im Ausland von ausländischen
Zwischenspediteuren oder anderen in Ausführung des Verkehrsvertrages tätige
Unternehmen verursacht wurden;
3. Warenschäden in der See- und Binnenschifffahrtsspedition;
4. alle Schäden, die dem Grunde nach von einem
Unternehmer im Güterfernverkehr zu vertreten sind;
5. diejenigen Ansprüche, die aus im Spediteurgewerbe nicht allgemein üblichen Abreden zwischen
Versicherten und Spediteur herrühren (z. B. Vertragsstrafen,
Lieferfristgarantien usw.), und alle diejenigen Ansprüche, die auf
Vereinbarungen des Spediteurs mit dem Versicherten beruhen, die nicht zu den
unter § 2 Abs. 2 fallenden Geschäften gehören oder über die gesetzliche
Haftpflicht des Spediteurs hinausgehen;
6. alle diejenigen Schäden, die durch Unterschlagung oder Veruntreuung
entstehen;
7. bei Lagerverträgen auch Schäden am Gut, entstanden
durch unterlassene oder fehlerhafte Bearbeitung des Gutes während der Lagerung,
wenn diese Schäden nach dem 15. Tag der Lagerung (Sonn- und Feiertage nicht
mitgerechnet) entstanden sind;
8. Personenschäden;
9. Schäden, die unmittelbar dadurch entstehen, dass
Vorschüsse, Erstattungsbeiträge o.ä. nicht zweckentsprechend verwendet,
weitergeleitet oder zurückgezahlt werden. Ein dadurch verursachter
weitergehender Schaden bleibt davon unberührt.
10. Schäden jeglicher Art, die mittel- oder unmittelbar
durch Krieg, Aufruhr und Plünderung, Streik, bürgerliche Unruhen entstehen;
11. Schäden durch Kernenergie und Radioaktivität.
§ 6 Versicherungsauftrag, -summe, -wert und Anmeldung
a) Versichert ist im Sinne vorstehender Bestimmungen
jeder Verkehrsvertrag einschließlich Einlagerung.
b) Bei Verkehrsverträgen gilt im Allgemeinen Folgendes als vereinbart:
1.
Der
Auftraggeber ist berechtigt, die Versicherung zu untersagen. Die Untersagung
ist durch den Spediteur oder den Auftraggeber den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle schriftlich mitzuteilen. Sie kann nur durch
schriftliche Mitteilung zurückgenommen werden, die allenfalls unverzüglich der
genannten Bearbeitungsstelle einzusenden ist.
2. a) Der Versicherungswert ist der Verkaufspreis, in
Ermangelung dessen der gemeine Handelswert bzw. gemeine Wert, den das Gut zur
Zeit der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort der Übernahme unter
Einschluss der Transport-, Speditions- und Zollkosten hat. Will der
Auftraggeber oder ein sonst nach § 1
Versicherter
einen höheren Betrag als € 1.453,46 für den Verkehrsauftrag versichern, so hat
er dem Spediteur sofort bei Erteilung des Verkehrsauftrages, spätestens jedoch
vor der Abfertigung, unter genauer Bezeichnung des einzelnen Verkehrsauftrages
die Versicherungssumme als solche schriftlich aufzugeben.
b) Der Spediteur ist aber auch mangels Aufgabe sofort
bei Annahme des Verkehrsauftrages, spätestens vor der Abfertigung, zur
Schätzung nach einwandfreien Unterlagen berechtigt.
c) Mangels Aufgabe nach lit.
a) oder Schätzung nach lit. b) ist jeder
Verkehrsvertrag nach § 2 für den unter § 1 Versicherten bis zu einem
Höchstbetrag von € 1.453,46 versichert (vgl. jedoch § 8 Abs. 3).
d) Versehen des Spediteurs bei der
Versicherungsanmeldung oder bei der Weitergabe der höheren Versicherungssumme
als € 1.453,46 nach lit. a) oder bei der
Prämienzahlung
oder bei gänzlicher Unterlassung sollen dem Versicherten nicht zum Nachteil
gereichen. Für Versehen des Spediteurs bei der Weitergabe der höheren
Versicherungssumme als € 1.453,46 gilt dies nur dann, wenn der
Auftraggeber
oder der sonst nach § 1 Versicherte der Vorschrift der lit.
a) genügt hat. Schätzungsfehler fallen nicht unter die Versehensklausel.
3.
Versicherungssummen
über € 1.090.092,51 für den einzelnen Verkehrsvertrag sind ausgeschlossen. Bei
Sendungen mit einem höheren Wert als € 1.090.092,51 können, wenn tatsächlich zu
€ 1.090.092,51 versichert ist, die Versicherer den Einwand der Unterversicherung
nicht erheben.
4.
Der
Spediteur hat alle versicherten Verkehrsverträge am Ende jedes Kalendermonats,
spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften
zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle anzumelden und gleichzeitig die
dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen. Versicherungen für
Verkehrsverträge
im Betrage von über € 1.453,46 muss der Spediteur einzeln mit der
Versicherungssumme sowie den Zeichen, den Nummern, dem Inhalt und der Anzahl
der Stücke auf den dazu bestimmten Spezifikationsformularen einmal monatlich am
Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens jedoch am 10. des darauffolgenden
Monats, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle melden.
§ 7 Prüfungsrecht der Gesellschaften
Die
Gesellschaften sind berechtigt, die Anmeldung des Spediteurs durch
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie die
Versicherung betreffen, nachzuprüfen. Das Recht der Nachprüfung besteht auch
dem Versicherten gegenüber.
§ 8 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Hat der Versicherte zur Zeit der Erteilung des
Verkehrsauftrages das Gut verkauft, so erhält er im Höchstfalle den
Verkaufspreis unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter
Barauslagen (Frachten, Zölle u. dgl.), es wäre denn, die beschädigte oder in
Verlust geratene Ware konnte vom anspruchsberechtigten Verkäufer nachgeliefert
werden. In letzterem Fall bezahlen die Versicherer nur die Gestehungskosten der
zu Schaden gekommenen Ware.
2. In anderen Fällen erhält der Versicherte als
Höchstbetrag den gemeinen Handelswert bzw. gemeinen Wert, den das Gut zur Zeit
der Erteilung des Verkehrsauftrages an dem Ort hatte, an dem es abzuliefern
war, unter Berücksichtigung etwa entstandener bzw. ersparter Barauslagen.
3. Unter allen Umständen bildet die Versicherungssumme
im Sinne des § 6 Abschnitt B Abs. 2 lit. a) die
Höchstgrenze der Ersatzpflicht. Im Falle der Unterversicherung haften die
Gesellschaften nur verhältnismäßig. Für reine Vermögensschäden erhöht sich die
Versicherungssumme um 100%.
4. Die Gesellschaften haften dem Versicherten auch in
den Fällen der §§ 12 Abs. 2, 15 und 16, und zwar bei fristloser Kündigung des
Versicherungsvertrages aus allen bis zum Wirksamwerden der Kündigung
versicherten Verkehrsverträgen.
§ 9 Höchstgrenze
1. Die Gesellschaften haften im Umfang ihrer
Beteiligung (vgl. § 19) für alle aus diesem Versicherungsvertrag auf ein
Schadensereignis angemeldeten Ansprüche bis zu einem Betrag von € 1.090.092,51,
auch wenn mehrere Versicherte desselben versicherungsnehmenden Spediteurs durch
dieses Schadensereignis betroffen werden.
2. Bei Vor-, Zwischen- und Nachlagerungen beträgt die
Höchsthaftungsgrenze der Gesellschaften für Feuerschäden, die auf ein
Verschulden des Spediteurs zurückzuführen sind, € 1.090.092,51.
3. Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter
Vermittlung oder gänzlicher Unterlassung der Vermittlung von Transport-, Feuer-
und Einbruchdiebstahlversicherungen durch den Spediteur beträgt für ein
Schadensereignis € 181.682,08.
§ 10 Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Versicherten und
des Spediteurs, Ausschlussfrist
1. Der Versicherte hat jeden Schaden unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt
hat, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle oder über
den Spediteur schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige
Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumung der Frist
sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Versicherte ist verpflichtet, unter Beachtung
etwaiger Anweisungen der Gesellschaften tunlichst für Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede verlangte Auskunft zu erteilen
und die verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur
Klarstellung des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften deshalb verlangt
wird und billigerweise verlangt werden kann. Werden diese Obliegenheiten vom
Versicherten grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so sind die
Gesellschaften von der Leistung frei.
3. Der Spediteur ist gleichfalls verpflichtet, unter
Beachtung etwaiger Anweisungen der Gesellschaften für Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen, den Gesellschaften jede Auskunft zu erteilen und die
verlangten Unterlagen zu liefern, überhaupt alles zu tun, was zur Klarstellung
des Schadens dienen kann und von den Gesellschaften verlangt wird und
billigerweise verlangt werden kann. Werden diese Obliegenheiten vom Spediteur,
seinem gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter seiner
Zweigniederlassung grobfahrlässig oder vorsätzlich verletzt, so ist der Spediteur
den Gesellschaften für den dadurch entstandenen Schaden im vollen Umfang
ersatzpflichtig.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten oder seinen Beauftragten.
5. Bei Fehlverladungen aus einem versicherten
Verkehrsvertrag bzw. aus einer versicherten Einlagerung erstatten die
Gesellschaften dem Spediteur die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger
Telegramm-, Telefon- und Portogebühren, die von diesem zur Verhütung eines
weiteren Schadens aufgewendet worden sind und aufgewendet werden mussten, wenn
er auf Grund gesetzlicher Vorschriften entweder vom Auftraggeber oder einem
sonst nach § 1 Versicherten für den Schaden hätte in Anspruch genommen werden
können (vgl. aber § 14). Der Spediteur ist verpflichtet, die Fehlverladung,
nachdem er hiervon Kenntnis erhalten hat, unverzüglich zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle zu melden und alle sachlichen Auskünfte zu
erteilen. Im Falle grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung dieser
Obliegenheiten sind die Gesellschaften von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem
Spediteur frei. Die eigenen Ansprüche des Auftraggebers werden hiervon nicht
berührt.
6. Die Ansprüche des Versicherten bzw. bei Abs. 5 des
Spediteurs erlöschen, wenn nicht innerhalb Jahresfrist, seit der
Schadensanmeldung gerechnet, die Klage gegen die Gesellschaften erhoben worden
ist.
§ 11 Abtretung und Übergang von Rechten
1. Die Abtretung der Rechte des Versicherten aus
diesem Vertrage gegen die Gesellschaften nach einem Schadensfall an andere
Personen als an die Spedition ist unzulässig.
2. Ansprüche anderer Versicherter auf Grund eines
etwaigen gesetzlichen Überganges sind aus diesem Versicherungsvertrag
ausgeschlossen.
3. Die Abtretung der Rechte des Spediteurs an andere
Personen als an die Gesellschaft ist unzulässig.
§ 12 Rückgriffsrecht
1. Die Gesellschaften verzichten auf einen Rückgriff
gegen den Spediteur und seine Arbeitnehmer sowie gegen den Zwischenspediteur,
der den SVS gezeichnet hat, und dessen Arbeitnehmer.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden
gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Prämie
1. Prämienpflichtig ist jeder Verkehrsvertrag, u. zw.
grundsätzlich jeder einzelne Verkehrsvertrag mit jedem einzelnen Auftraggeber.
Schließt indessen ein Verkehrsvertrag Dispositionen an mehrere Empfänger ein,
so gilt jede Disposition als prämienpflichtiger Verkehrsvertrag, es sei denn,
dass es sich nur um Auslieferungen an Selbstabholer handelt. Im letzteren Fall
liegt nur ein versicherungspflichtiger Verkehrsvertrag vor.
2. Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag
einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
3. Für eine vorübergehende Einlagerung bis zur Dauer
von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet), die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Speditions- und Frachtvertrag steht, wird nur die für
die Speditions- und Frachtverträge jeweils festgesetzte Prämie erhoben.
Für eine
vorübergehende Einlagerung bis zur gleichen Dauer, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit einem Lagervertrag steht, wird von Beginn der Einlagerung an
die jeweilige Prämie des Lagervertrages erhoben.
Für Lagerverträge ist die Prämie je angefangenen
Lagermonat zu berechnen.
Werden in
einem Lagervertrag zusätzliche Leistungen, wie Kommissionierung, Verpackung,
Preisauszeichnung u. ä. übernommen, ist einmal die doppelte Prämie, und zwar
zum Zeitpunkt der Einlagerung, zu berechnen.
§ 14 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Spediteur hat den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich
zurückzuerstatten, den die Gesellschaften je Schadensfall bezahlt haben,
mindestens € 10,90, höchstens jedoch € 181,68.Der
Erstspediteur
ist berechtigt, von dem, der einen von den Versicherern ersetzten Schaden
verschuldet hat, die Selbstbeteiligung zu verlangen.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder
selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Spediteurs den Schaden durch
ein vorsätzlich begangenes Vergehen oder Verbrechen verursacht und hat der
Spediteur die Überwachungspflicht eines sorgfältigen Kaufmannes verletzt, so
erhöht sich die Beteiligung des Spediteurs am Schaden von 10% auf 20% .Die
Höchstgrenze der Beteiligung beträgt in einem solchen Fall € 726,73. Unberührt
hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12 Abs. 2.
§ 15 Ersatzpflicht des Spediteurs
Der Spediteur ist außer in den Fällen des § 10 Abs.
3 und des § 12 Abs. 2 den Gesellschaften in voller Höhe ersatzpflichtig:
1. wenn er vorsätzlich die in § 6 Abschnitt B.
festgesetzte Anmeldungspflicht verletzt hat (den Vorsatz haben die
Gesellschaften nachzuweisen);
2. wenn er mit einer fälligen Prämienzahlung länger
als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug bleibt. Die Mahnung muss
durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen angeben, die mit dem
Ablauf der Frist verbunden sind;
3. wenn ein Schaden durch erhebliche Mängel im Betrieb
des Spediteurs entstanden ist, deren Beseitigung die Gesellschaften wegen eines
Vorschadens billigerweise verlangen konnten und innerhalb einer angemessenen
Frist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen verlangt hatten, der Spediteur diese
Mängel aber nicht abgestellt oder abzustellen sich geweigert hatte.
§ 16 Kündigung
Den
Gesellschaften steht nach Zustimmung des Fachverbandes der Spediteure das Recht
zur Kündigung dieses Vertrages zu. Die Zustimmung des Fachverbandes der
Spediteure zur Kündigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb vier
Wochen, nachdem das schriftliche Ersuchen der Gesellschaften bei ihm
eingegangen ist, schriftlich verweigert worden ist.
1.
Fristlose Kündigung
Eine
fristlose Kündigung steht den Gesellschaften zu:
a) in den Fällen des § 12 Abs. 2 und des § 15;
b) wenn der Spediteur mit einem von ihm gemäß § 14 zu
zahlenden Betrag oder mit einer von ihm ziffernmäßig anerkannten oder vom
ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellten Urteilssumme länger als zwei
Wochen nach
empfangener Mahnung im Verzuge bleibt. Die Mahnung
muss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen und die Rechtsfolgen angeben,
die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind;
c) unter sonstigen im Gesetz geregelten
Voraussetzungen, insbesondere wegen eines wichtigen Grundes. Soweit ein
Kündigungsgrund in diesen Bedingungen geregelt ist, geht die vertragliche
Regelung dem Gesetz vor.
d) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung tritt ein
mit Ablauf des fünften Tages nach dem Tag, an dem das Kündigungsschreiben der
Post zur Beförderung übergeben wurde.
2. Besonderes Kündigungsrecht Übersteigen die in einem
Kalenderjahr erbrachten Leistungen die für denselben Zeitraum vom Spediteur
bezahlten Bruttoprämien abzüglich Versicherungssteuer, so sind die Versicherer
berechtigt, für das Folgejahr vom Spediteur individuelle Sanierungsmaßnahmen zu
verlangen. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zustande,
sind die Versicherer berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen.
3. Besteht keine Übereinstimmung in den Anschauungen
zwischen dem Fachverband der Spediteure und den Gesellschaften, so hat ein
Schiedsgericht zu entscheiden. Zu diesem Schiedsgericht ernennen beide Parteien
je einen Schiedsrichter, die einen Obmann wählen. Können sich die
Schiedsrichter über die Person des Obmannes innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nicht einigen, so erfolgt seine Ernennung auf Antrag einer oder beider
Parteien durch den Präsidenten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft
oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
4. Die Kündigung ist dem Spediteur mittels
eingeschriebenen Briefes zu übersenden. Sie ist gleichzeitig, ebenfalls mittels
eingeschriebenen Briefes, dem Fachverband der Spediteure bekanntzugeben.
§ 17 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989
bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen.
Er
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf gekündigt wird. Die Kündigung ist
in allen Fällen den Gesellschaften zuhanden der beauftragten Bearbeitungsstelle
zuzustellen.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den
an diesem Versicherungsschein beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem
Fachverband der Spediteure vereinbart werden, so treten diese an Stelle der
bisherigen Bestimmungen.
§ 18 Gerichtsbarkeit
1. Für Klagen der Gesellschaften gegen den
versicherungsnehmenden Spediteur auf Prämienzahlung oder Zahlung des
Beteiligungsbetrages nach § 14 SVS gilt der Gerichtsstand Wien als vereinbart.
2.
Die
führende Gesellschaft ist von den mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt,
alle Rechtsstreitigkeiten auch bezüglich ihrer Anteile als Klägerin oder
Beklagte zu führen. Ein gegen die führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird
von den beteiligten Gesellschaften als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte
Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem
Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 19 Führungsklausel und Beteiligungsliste
An der
vorstehenden Polizze sind die in der Beteiligungsliste genannten
Versicherungsgesellschaften mit den dabei angegebenen Quoten unter Ausschluss
einer solidarischen Haftung beteiligt. Die Geschäftsführung liegt in den Händen
der Wiener Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.
Beteiligungsliste |
|
Wiener
Allianz, Versicherungs AG (Führung) |
14,0% |
Anglo Elementar, Versicherungs
AG |
11,6% |
Erste
Allgemeine Unfall- u. Schadensvers. Ges. |
11,6% |
Donau,
Allgemeine Versicherungs AG |
9,3% |
RAS-Österreich,
Adriat. Vers. AG |
9,3% |
Vers.
Anstalt der österr. Bundesländer |
9,3% |
"
Winterthur" Versicherungs AG |
8,8% |
Wiener
Städtische Wechselseitige Vers. |
7% |
Basler
Versicherungs Gesellschaft |
3,7% |
Helvetia,
Schweizerische Feuervers. Ges. |
3.7% |
Nordstern,
Allgem. Versicherungs AG |
3% |
Schweiz,
Allgem. Versicherungs AG |
2,9% |
Mannheimer
Versicherungs-Ges. |
2% |
Internat.
Unfall- und Schadensvers. AG |
1,8% |
Colonia,
Versicherungs AG |
1% |
Grazer
Wechselseitige Versicherung |
1% |
|
|
|
100% |
Vorausbeteiligung
HANNOVER Intern. AG |
1% |
Rollfuhrversicherungsschein
RVS
Betrifft
Warenschäden aus Rollfuhraufträgen im Orts- und Nahverkehr
§
1
Umfang der Versicherung und Versicherungsauftrag
1. Aufgrund der nachstehenden Versicherungsbedingungen
haften die im SVS genannten Gesellschaften für Schäden an der Ware selbst, wenn
diese bei der Rollung von Gütern im Orts- und Nahverkehr in Österreich
entstanden sind und der Spediteur oder seine Beauftragten hierfür in Anspruch
genommen werden und gesetzlich in Anspruch genommen werden können. Schäden an
der Ware, die während einer mit der Rollung im unmittelbaren Zusammenhang
stehenden Lagerung bis zur Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet)
entstanden sind, sind mitversichert.
2. Versichert ist jeder einzelne Rollfuhrauftrag, es
sei denn, dass der Auftraggeber die Versicherung ausdrücklich schriftlich
untersagt hat.
3. Der Rollfuhrauftrag umfasst das Rollen eingehender,
abgehender oder zu Lager gehender Güter neben dem damit in Verbindung stehenden
Umschlag. Versichert ist auch ein im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
Verkehrsvertrag stehender Rollfuhrauftrag.
§ 2 Beschränkung der Haftpflicht
Ausgeschlossen
von der Versicherung sind:
1. alle Schäden, die durch Transport- und/oder
Lagerversicherungsverträge gedeckt sind, es sei denn, dass eine ordnungsgemäß
geschlossene Versicherung durch fehlerhafte Maßnahmen des Spediteurs unwirksam
wird;
2. die in § 5 SVS unter Abs. 1 lit. 5, 8, 9, 10 und
11 angeführten Fälle;
3. die durch SVS versicherten Fälle.
§ 3 Versicherungssumme und Anmeldung
1. Jeder Rollfuhrauftrag im Sinne des § 1 gilt bis zu
dem eingedeckten Wert versichert. Die Bestimmungen des § 8 SVS gelten analog.
2. Der Spediteur hat alle Versicherungen aufgrund
dieses Versicherungsscheines am Ende jedes Kalendermonats, spätestens jedoch am
10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften, zuhanden der beauftragten
Bearbeitungsstelle auf dem hierzu bestimmten Formular anzumelden und
gleichzeitig die Prämien zu bezahlen.
Die Prämiensätze für jeden Verkehrsvertrag
einschließlich der Versicherungssteuer sind in der Prämientabelle festgelegt.
§ 5 Verweisung auf SVS
Soweit im vorstehenden nichts anderes bestimmt ist,
gelten im Übrigen die Bestimmungen des Speditionsversicherungsscheines.
Beförderungsbedingungen
für den Möbeltransport
XVI. Allgemeines
§ 1
a) Die Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport
gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger,
Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland
sowie von und nach dem Ausland. Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit
zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit ihnen nicht gesetzliche
Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
b) Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
XVII. Haftung
A. Des Auftragnehmers
§ 2
a) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder
Beförderung des Gutes eintritt.
b) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss
der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es
ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist
die Haftung des Auftragnehmers mit € 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
Die Haftung
ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein-
und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des
Auftraggebers beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes
vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung
von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen,
Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn,
dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen. Eine besondere
Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann abgeschlossen
werden.
Die Haftung
ist ferner ausgeschlossen für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel,
Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse.
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
4. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie
Tiere entstehen ;
e) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe
oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder
Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder
Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung
der Leistung bestanden hat.
§ 4
Die Haftung
ist weiters ausgeschlossen:
a) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu
transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;
b) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch
nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff)
hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen
ergeben (z. B. Autopannen, Wegeverhältnisse);
c) für Einhaltung festgesetzter Termine bei
verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung,
Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare
Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel
spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur
Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für
Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen,
welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem
Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in
Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht
erspart ist.
c) Im Falle der Beschädigung richtet sich die
Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in
beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die
Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon
kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten
erspart ist.
d) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die
Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit € 109,01 pro Tag, höchstens
jedoch mit € 1.090,09, beschränkt.
e) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als
Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für
Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem
Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die
Schifffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
a) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Schäden,
die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu
versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem Deckungsumfang,
mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) entsprechen. Die
Prämie hat der Auftragnehmer für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag
auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers
ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die
jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf
Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet
hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle
Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung
für jeden durch diese Versicherung
gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass
infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die
Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der
Auftragnehmer keine Möbel-Speditionsversicherung nach lit.
a) abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 8
Der
Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen
Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel,
Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm
gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des
Auftragnehmers im Falle der Selbstbe-oder -entladung
des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht,
Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht
für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung
übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den
Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes
der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in § 3
lit. d) Abs. 4 bezeichneten Gegenstände entsteht;
f) für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch
Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder
-behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche
Maßnahmen, Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
§ 9
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
b) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf
Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und
Möbelbruch.
c) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen
Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung
abgeschlossen werden.
d) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine
Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die
Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
XIX. Preisberechnung*)
§ 10
a) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit
der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
b) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes,
(Anlagen 1 und 2), bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und
Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die
vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders
zu bezahlen sind:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b)
Mehraufwendungen
bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die
Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder
falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus
gefahren werden kann,
desgleichen für Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, die der
Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das
Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der
Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände
stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die
direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
e) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben.
*) Diese Bestimmungen
gelten nur insoweit, als ihnen keine kartellgesetzlichen Vorschriften
entgegenstehen (Anmerkung des Fachverbandes der Spediteure).
XX.
Pflichten des Auftraggebers
§ 12
a)
Die
Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente
und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
b) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach
dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller
aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf
Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
c)
Bei
Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein
Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen
wird.
§ 13
Bei
Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber
sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu
übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der
Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines
gemeinsamen Schadensprotokolles.
a) Der Rechnungsbetrag ist zu bezahlen:
1. bei Inlandstransporten vor Entladung;
2. bei Auslandstransporten vor Beladung.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
b) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind.
§ 15
Wird in
Verbindung mit einer Übersiedlung eine Einlagerung notwendig, so gelten hierfür
die vom Fachverband der Spediteure veröffentlichten Einlagerungsbedingungen.
Erfolgt der Abtransport eingelagerter Güter nicht durch den Auftragnehmer, so
ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des
Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 16
Zur
Abholung der dem Auftraggeber überlassenen Packmaterialien muss dieser
auffordern.
XXI.
Mündliche Abreden
§ 17
Für die
Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich
bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
XXII.
Verjährung
§ 18
Alle
Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund,
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des
Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung des Gutes.
§ 19
Der
Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Auftragnehmers bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch
der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI.
Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen Fassung, und hat dieser im Inland seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt,
so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1
Jurisdiktionsnorm (JN) nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden,
in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der
Beschäftigung liegt.
Einlagerungsbedingungen
für den Möbeltransport
XXIV.
Geltungsbereich
§ 1
a) Die Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
gelten für die Einlagerung von Umzugsgut. Sie gelten für alle Verrichtungen und
die damit zusammenhängenden Geschäfte des Lagerhalters, soweit ihnen nicht
gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern,
entgegenstehen.
b) Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
XXV. Haftung
A. Des Lagerhalters
§ 2
a) Der Lagerhalter haftet für Verlust oder
Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem
Verschulden während der dem Lagerhalter obliegenden Behandlung oder Lagerung
des Gutes eintritt.
b) Der Lagerhalter hat den Schaden unter Ausschluss
der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es
ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist
die Haftung des Lagerhalters mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch
mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.
Die Haftung
ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein-
und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der
mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder
Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern,
Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken,
es sei denn, dem Lagerhalter wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der
Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation,
innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d) 1. für Schäden an Edelmetallen, Juwelen,
Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und
Urkunden;
2. für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B.
Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
3. für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche,
strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette
entstehen;
4. für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub
entstehen;
e) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des
Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Lagerhalter nach, dass
ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat,
ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
§ 4
a) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare
Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel
spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Lagerhalter schriftlich zur
Kenntnis gebracht werden.
b) Hat der Lagerhalter aufgrund des Vertrages für
Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des § 2, der gemeine
Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung
hatte.
c) Unbeschadet des § 2 richtet sich im Falle der
Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert
des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne
die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
d) Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die als
Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
a) Der Lagerhalter ist verpflichtet, die Schäden, die
dem Auftraggeber durch den Lagerhalter bei der Ausführung des Auftrages
erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers zu
versichern. Die Polizze für die Versicherung muss, insbesondere in ihrem
Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
entsprechen. Die Prämie hat der Lagerhalter für jeden einzelnen
Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des
Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller
Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Der Lagerhalter hat dem
Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die
Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
b) Der Auftraggeber unterwirft sich sowie alle
Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen
Bedingungen des Möbel-SVS.
c) 1. Ist durch den Abschluss des Möbel-SVS die
Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Lagerhalter von der Haftung
für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt
insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender
Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert
oder Schadensbetrag zurückbleibt.
2. Hat der Lagerhalter keine
Möbel-Speditionsversicherung nach lit. a)
abgeschlossen, so darf er sich dem Auftraggeber gegenüber nicht auf die
Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport berufen.
B. Des Auftraggebers
§ 6
a) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur
Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche
Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten
lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der
Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem
Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
b) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet
der Einlagerer für jeden daraus entstehenden Schaden.
Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige Eigenschaft
des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der
Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
XXVI.
Lagerversicherung
§7
a) Zur Versicherung des Gutes ist der Lagerhalter
verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des
Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren
vorliegt. Eine bloße
Wertangabe oder ungenaue
oder unausführbare
Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung
einer Versicherungspflicht des Lagerhalters.
b) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer,
Einbruchdiebstahl und Leitungswasser.
c) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des
Auftraggebers gegen den Lagerhalter aus den durch die Versicherung gedeckten
Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Lagerhalter selbst Von der
Versicherung ausgezahlt erhält. Der Lagerhalter ist berechtigt, etwaige
Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu
bringen. Der Lagerhalter erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines
Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
d) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder
Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen
den Lagerhalter ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
XXVII. Mündliche Abreden
§ 8
Für Befolgung mündlicher Anweisungen. die von
keiner Seite schriftlich bestätigt werden, übernimmt der Lagerhalter keine
Verantwortung.
XXVIII.
Allgemeines
§ 9
a) Der Auftraggeber erhält über die eingelagerten
Güter einen Lagerschein, (Anlage 1), der vor Auslieferung des Gutes
zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der
Lagerhalter ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem
Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Lagerhalter ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu
prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das
Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
b) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem
Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm
schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem
Lagerhalter gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet
worden sind, zur Verfügung über das Lagergut
berechtigt.
c) Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die
Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder
die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 10
a) Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Lagerhalter nicht im eigenen Lager ein, so hat
er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung
in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen
Geschäftsbedingungen.
b) Eine Verpflichtung des Lagerhalters zur Sicherung
oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und
Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der
Lagerhalter genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme
und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
c) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu
besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die
Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er
unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so
begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit
die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines
ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
§ 11
a) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder
seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des
Lagerhalters oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens
drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den
ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des
Lagers nicht gestattet.
b) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit
dem Gut vor, so hat er danach dem Lagerhalter das Gut aufs Neue zu übergeben
und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit
ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Lagerhalters für später
festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des
Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Lagerhalter behält
sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten Ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder
Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft des Lagerhalters
geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu
bezahlen.
§ 13
Der Transport der Lagergüter zu der künftigen
Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch
den Lagerhalter erfolgen.
§ 14
Ohne besonderen
schriftlichen Auftrag ist der Lagerhalter zur Vornahme von Arbeiten zur
Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
a) Der Lagerhalter kann den Lagervertrag jederzeit
durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
b) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit
ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Lagerhalters auf Lagergeld
gemäß § 16.
c) In den ersten und letzten drei Tagen jedes
Monatswechsels werden Lagergüter nicht ausgefolgt. Dem Auftraggeber entstehen
hierdurch keine zusätzlichen Lagergelder.
XXIX.
Preisberechnung
§ 16
a) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder
angefangene Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter
Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des
Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte Preis.
b) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der
späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen
gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der Auftraggeber zu
tragen.
c) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen
handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu bezahlen.
d) Gegenüber Ansprüchen des Lagerhalters ist eine
Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des
Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach
unbestritten sind.
§ 17
a) Der Lagerhalter hat wegen aller fälligen Ansprüche,
die ihm aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den
Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den
Lagergütern.
b) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der
Lagerhalter in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses
berechnen.
§ 18
Alle
Ansprüche gegen den Lagerhalter, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren
nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten
von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
XXXI. Gerichtsstand
§ 19
Der
Gerichtsstand für alle Beteiligten wird durch den Ort der Handelsniederlassung
des Lagerhalters bestimmt, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde.
Ist jedoch der Auftraggeber ein Verbraucher im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBI. Nr. 140/1979 in der jeweils gültigen
Fassung, und hat dieser im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn
nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm (JN) nur die
Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt.
Möbel-Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS)
Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft
Fachverband
der Spediteure
Kundmachung
Gemäß den "Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport" und den "Einlagerungsbedingungen für den
Möbeltransport", kundgemacht von der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, Sektion Verkehr, Fachverband der Spediteure, in der "Wiener
Zeitung" vom 9. August 1947, ist die Haftung des Spediteurs für die ihm
zur Beförderung beziehungsweise zur Verwahrung übergebenen Möbel beschränkt.
Um nun dem
Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit zu wahren, Schäden, die ihm bei der
Ausführung des Auftrages erwachsen können, ersetzt zu erhalten, hat der
Fachverband der Spediteure sich entschlossen, in die vorgenannten Bedingungen
einen obligatorischen Versicherungsschutz zugunsten der Auftraggeber des
Spediteurs einzubauen, um hierdurch den Interessen beider Vertragsteile
Rechnung zu tragen.
Der Fachverband der Spediteure hat in seiner
Sitzung vom 13. September 1951 eine dementsprechende Ergänzung der
"Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport" und der
"Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport" beschlossen, mit der
mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 die Bestimmungen der vorgenannten Bedingungen
erweitert und ein Möbel- Speditionsversicherungsschein (Möbel-SVS) eingeführt
wird.
Dieser Beschluß wird im
amtlichen Teil der" Wiener Zeitung" dreimal veröffentlicht; mit der
drittmaligen Verlautbarung wird der Wortlaut der Ergänzung und des Möbel-
Speditionsversicherungsscheines veröffentlicht,
wodurch dem Erfordernis gehöriger Publikation Genüge getan wird.
Der Vorsteher: Minkus Der Sekretär: Winkler
Anlage A zu
§ 7 lit. a) bzw. § 5 lit.
a) der Beförderungs- bzw.
Einlagerungsbedingungen
Möbel-Speditionsversicherungsschein
§ 1 Gegenstand der Versicherung und Geltungsbereich
1. Die Versicherung erstreckt sich auf Transporte von
Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland, in der
Folge Möbeltransporte genannt.
2. Darunter sind alle Leistungen nach dem vom Fachverband
der Spediteure herausgegebenen Möbeltransporttarif einschließlich aller
üblichen Nebenleistungen zu verstehen.
3. Der Begriff Umzugsgut bezieht sich nicht auf für den Handel bestimmte Neumöbel.
§ 2 Versicherungsnehmer und Versicherter
1. Die Versicherung erfolgt für fremde Rechnung.
Versichert ist der Auftraggeber oder derjenige, dem das versicherte Interesse
zur Zeit des den Schaden verursachenden Ereignisses zugestanden ist bzw. der
Auftragnehmer.
2. Versicherungsnehmer ist der Auftragnehmer, der
Möbeltransporte und Möbeleinlagerungen ausführt (im folgenden kurz
Möbelspediteur genannt) und nach den Bestimmungen der Beförderungsbedingungen
für den Möbeltransport und der Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
arbeitet.
§ 3 Umfang der Versicherung im Allgemeinen
Die
Versicherer leisten Ersatz:
1. für solche Schäden, für die der Möbelspediteur dem
Versicherten nach den Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport oder nach
den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport haftet. Schäden durch
vorsätzlich herbeigeführte Handlungen, insbesondere Veruntreuung und
Unterschlagung durch den Firmeninhaber, seiner gesetzlichen Vertreter,
Prokuristen oder selbständigen Leiter einer Zweigniederlassung, gelten als
ausgeschlossen.
2. für solche Schäden, für die über die unter Abs. 1
erwähnte Deckung hinaus der Möbelspediteur dem Versicherten aufgrund von
Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB und HGB haftbar gemacht
werden kann, im Rahmen der
Bedingungen unter § 4. Die Versicherer verzichten auf die Einwendungen,
die der Möbelspediteur aus den in den Beförderungsbedingungen für den
Möbeltransport und den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
enthaltenen Bestimmungen über Ausschluss und Minderung der gesetzlichen Haftung
erheben könnte.
3. Bedient sich der Möbelspediteur im Zuge der
Ausführung des ihm erteilten Auftrages nachgeordneter Spediteure sowie weiterer
Beauftragter, so ist auch deren Verschulden mit gedeckt.
§ 4 Umfang der Versicherung im Einzelnen bei gesetzlicher Haftung
Für die
Ersatzleistung der Versicherer nach Maßgabe der gesetzlichen
Haftungsbestimmungen des ABGB und HGB gelten im Einzelnen folgende
Bestimmungen:
A. Eingeschlossene Gefahren
1. Bei Möbeltransporten wird für den Schaden Ersatz
geleistet, der dem Versicherten durch Verschulden des Möbelspediteurs bei der
Abwicklung des erteilten Transportauftrages durch Dispositionsfehler entsteht.
Unter Dispositionsfehlern im Sinne der Versicherungsbedingungen sind
insbesondere zu verstehen:
a) Wahl eines falschen Beförderungsmittels;
b) versäumte Benachrichtigung;
c) Fehlleitung oder mangelhafte Adressierung;
d) falsche Zustellung;
e)
fehlerhafte
Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Transportversicherungsaufträgen
f) Die mit einem Möbeltransportauftrag im
unmittelbaren Zusammenhang stehende, nicht disponierte Lagerung gilt bis zur
Dauer von 15 Tagen (Sonn- und Feiertage nicht gerechnet) mitversichert.
2. Bei Lagerungen werden insbesondere ersetzt:
a) Fehlauslieferung vom Lagergut,
Verlust und Beschädigung, soweit nicht die Ausschlussbestimmungen des
Abschnittes B. Abs. 5 in Betracht kommen;
b)
fehlerhafte
Vermittlung oder gänzliche Unterlassung von Lagerversicherungsaufträgen
(Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschaden).
3. Auf Kostbarkeiten, echte Teppiche und
Kunstgegenstände erstreckt sich die Versicherung sowohl bei Möbeltransporten
als auch bei Lagerungen grundsätzlich nur dann, wenn diese Gegenstände dem
Möbelspediteur oder dem Lagerhalter im Sinne der Beförderungsbedingungen für
den Möbeltransport oder nach den Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport
unter Angabe des Wertes schriftlich gesondert bekanntgegeben werden. Geld und
Wertpapiere sind in jedem Fall von dieser Versicherung ausgeschlossen.
4. Die Versicherer ersetzen auch Ansprüche, die durch
schuldhafte Versäumung einer Regresswahrung entstanden sind, sofern dadurch nachgewiesenermaßen
dem Auftraggeber ein Schaden erwachsen ist.
5. Die Versicherung erstreckt sich ferner auf
Ansprüche, die der Auftraggeber nicht auf einen Beförderungs- oder
Lagervertrag, sondern auf Eigentum, unerlaubte Handlung oder ungerechtfertigte
Bereicherung stützt, sofern diese Ansprüche mit einem mit dem Möbelspediteur
abgeschlossenen Beförderungs- oder Lagerauftrag unmittelbar zusammenhängen.
6.
Bei
Fehlverladungen, die sich auf einen versicherten Möbeltransport oder eine
versicherte Möbeleinlagerung beziehen, erstatten die Versicherer dem Möbelspediteur
die Beförderungsmehrkosten einschließlich etwaiger Telegramm-, Telefon- und
Portogebühren, die zur Minderung des Schadens aufgewendet worden sind und
aufgewendet werden mussten.
B.
Ausgeschlossene Gefahren
Vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind:
1. Schäden, die durch Verschulden des Auftraggebers
oder dessen Beauftragten sowie durch höhere Gewalt entstanden sind. Weiters Schäden, die sich im Falle von Kriegs-oder
kriegsähnlichen Ereignissen, Verfügungen von hoher Hand, Bandenkrieg, innere
Unruhen, Plünderung, Streik oder Aussperrung ergeben, es sei denn, dass der
Versicherungsnehmer nachweist, dass diese Schäden mit einem der vorerwähnten
Ereignisse beziehungsweise deren Auswirkung weder mittelbar noch unmittelbar im
Zusammenhang stehen.
2. Ansprüche, die der Auftraggeber gegen den
Möbelspediteur aus einer im Möbelspeditionsgewerbe nicht allgemein üblichen
Abrede herleitet oder die auf einer Vereinbarung des Auftraggebers mit dem
Möbelspediteur beruhen, die nicht zu den unter § 1 fallenden Geschäften gehören
oder über die gesetzliche Haftung des Möbelspediteurs hinausgehen.
3. Schäden, die auf Vorsatz des Firmeninhabers, seiner
gesetzlichen Vertreter, Prokuristen oder selbständigen Leiter einer
Zweigniederlassung beruhen. Darunter sind insbesondere Schäden durch
Veruntreuung und Unterschlagung durch genannte Personen zu verstehen.
4. Schäden, die an lose im Waggon verladenen,
unverpackten oder mangelhaft verpackten Gütern entstehen, auch wenn sie durch
eine Transportversicherung nicht deckbar sind.
5. Bei Lagerverträgen Schäden am Gut, die durch eine
Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Leitungswasserschadenversicherung gedeckt sind
oder hätten gedeckt werden können.
6. Schrammschäden, Politurrisse, Leimlösungen oder
Scheuerschäden, es sei denn, dass diese auf Vorsatz solcher Angestellter
beruhen, die nicht als leitende Angestellte im Sinne des Abs. 3 anzusehen sind.
7. Sogenannte Bagatellschäden bis einschließlich €
36,34 werden nicht vergütet.
8. Jeder Transport von EDV-Geräten und EDV-Anlagen. Im
Zuge von Büroübersiedlungen werden EDV-Geräte jedoch bis 10% der
Versicherungssumme, höchstens bis zu € 7.267,28 mitversichert.
§ 5 Ersatzpflicht im Schadensfalle
1. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes eines
Gutes wird der Zeitwert ersetzt, den das Gut im Zeitpunkt des
Schadensereignisses hatte. Bei Verlust, Beschädigung oder Bruch eines Teiles
einer Sacheinheit erfolgt die Schadensvergütung nur für den vom Schaden
betroffenen Teil.
2. Treffen mehrere Schadensursachen, nämlich Schäden
am Gut und Vermögensschäden zusammen, so ersetzen die Versicherer den
Gesamtschaden nur
bis zur Höhe der Versicherungssumme, die in allen Fällen die Höchstsumme
der Ersatzpflicht bildet. Im Falle der Unterversicherung haften die Versicherer
nur anteilsmäßig.
§ 6 Höchstgrenze der Ersatzpflicht
1. Die Versicherer haften im Umfang ihrer Beteiligung
für alle auf ein Schadensereignis angemeldeten Ansprüche aus diesem
Versicherungsschein bis zu einem Betrag von €
145.345,67,
auch wenn mehrere Versicherte durch dieses Schadensereignis betroffen wurden.
Übersteigt die Gesamtforderung mehrerer Auftraggeber den vorstehenden
Höchstbetrag, dann haften die Versicherer den einzelnen Auftraggebern gegenüber
nur im Verhältnis der Einzelwerte zum Gesamtwert. Bei Umzugsgut, dessen
tatsächlicher Wert die Höchsthaftung von € 145.345,67 übersteigt, verzichten
die
Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung.
2. Für einen Schaden aus fehlerhafter Vermittlung oder
gänzlicher Unterlassung des Abschlusses einer Transport- oder Lagerversicherung
durch den Möbelspediteur gilt die Höchsthaftung auf € 36.336,42 beschränkt.
§ 7 Versicherungsauftrag, Versicherungssumme
1. Prämienpflichtig ist jeder einzelne Beförderungs- und Lagerauftrag.
2. Jeder prämienpflichtige Auftrag ist mit der dem
Wert des Gutes entsprechenden Versicherungssumme zu den im § 8 angeführten
Prämien zu versichern:
a) Der Versicherungssumme ist der Zeitwert des
Haushaltsgutes und der Möbel zugrunde zu legen. Der Möbelspediteur hat nach
Tunlichkeit dafür zu sorgen, dass der Auftraggeber die richtige
Versicherungssumme aufgibt. Sollte der Auftraggeber die Versicherungssumme
nicht aufgeben, so hat der Möbelspediteur seinerseits die Versicherungssumme zu
schätzen. Schätzungsfehler fallen nicht unter diese Versicherung und kann aus
solchen weder für den Möbelspediteur noch für die Versicherung eine Haftung
erwachsen.
b) Die Versicherer werden den Einwand der
Unterversicherung bei Zugrundelegung der von dem Möbelspediteur gewählten
Versicherungssumme nur dann erheben, wenn der Wert um mindestens 20% höher
liegt als der Schätzungswert.
§ 8 Prämie
Die Prämiensätze für jeden Möbeltransport und für
jede Möbellagerung einschließlich der Versicherungssteuer sind in der
Prämientabelle festgelegt.
§ 9 Anmeldung
1. Der Möbelspediteur hat alle versicherten
Beförderungs- und Lagerverträge am Ende eines jeden Kalendermonats, spätestens
jedoch bis zum 10. des darauffolgenden Monats, den Gesellschaften zuhanden der
beauftragten Bearbeitungsstelle auf den von ihnen gelieferten Vordrucken
anzumelden und gleichzeitig die dafür zu entrichtende Prämie zu bezahlen.
Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von über € 3.633,64 hat der
Möbelspediteur gleichzeitig einzeln mit der höheren
Versicherungssumme unter Angabe des Auftraggebers und unter Anführung
seiner Positionsnummern auf den von den Versicherern gelieferten Spezifikationsformularen
anzumelden.
2. Beförderungs- und Lagerverträge im Einzelwert von
über € 14.534,57 sind unverzüglich bei Erteilung des Auftrages gesondert
anzumelden.
3. Möbeltransporte und Einlagerungen, bei denen Kostbarkeiten, echte
Teppiche und
Kunstgegenstände
je Auftrag den Wert von € 14.534,57 übersteigen, sind unter Nennung dieser
Gegenstände und Bekanntgabe ihres Wertes unverzüglich bei Annahme des Auftrages
gesondert anzumelden.
§ 10 Prüfungsrecht der Versicherer
Die
Versicherer sind berechtigt, die Anmeldungen des Möbelspediteurs durch
Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen, soweit sie diese
Versicherung betreffen, nachzuprüfen.
§ 11
Geltendmachung des Schadens, Obliegenheiten des Möbelspediteurs und des Versicherten
1. Der Möbelspediteur hat als Versicherungsnehmer
jeden Schaden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen, nachdem er
hiervon Kenntnis erhalten hat, den Gesellschaften zuhanden der beauftragten
Bearbeitungsstelle schriftlich anzumelden. Die Frist wird durch rechtzeitige
Absendung der Anmeldung gewahrt. Im Falle der schuldhaften Versäumnis der Frist
sind die Gesellschaften von der Leistung frei.
2. Der Möbelspediteur ist verpflichtet, für
rechtzeitige und neutrale Schadensfeststellung, soweit er darauf Einfluss
nehmen kann, und unter Beachtung etwaiger Anweisungen der Versicherer tunlichst
für Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; er hat den Versicherern
jede verlangte Auskunft zu erteilen und die Unterlagen zu liefern, die zur
Klarstellung des Schadens dienen können. Werden diese Obliegenheiten vom
Möbelspediteur grob fahrlässig verletzt, so sind die Gesellschaften von der
Leistung frei.
3. Der Versicherte ist, sobald er von dieser
Versicherung Kenntnis hat, gleichfalls verpflichtet, unter Beachtung etwaiger
Anweisungen der Gesellschaften für sachdienliche Schadensfeststellung zu
sorgen; er hat die Pflicht, den Schaden, soweit möglich, abzuwenden oder zu
mindern. Soweit den Versicherern durch Verletzung der Schadensminderungspflicht
seitens des Versicherten Nachteile erwachsen, sind die Versicherer von der
Leistung frei.
4. Die Auszahlung der Schadenssumme erfolgt an den
Versicherten als Geschädigten. Der Möbelspediteur gilt jedoch zur Empfangnahme
der Schadenssumme ermächtigt, wenn er die Schadensanmeldung betrieben und die
Abfindungserklärung des Versicherten vorgelegt hat.
5. Wegen der Verjährung der Versicherungsansprüche und
des Erlöschens eines durch die Versicherer abgelehnten Versicherungsanspruches
gilt die Bestimmung des § 12 Versicherungsvertragsgesetz.
1. Die Versicherer verzichten auf einen Rückgriff
gegen den Möbelspediteur und seine Arbeitnehmer. Soweit der Möbelspediteur sich
bei der Ausführung des ihm übergebenen Auftrages nachgeordneter Spediteure
sowie weiterer Beauftragter bedient hat, verzichten die Versicherer gegen jene
Möbelspediteure auf ein Rückgriffsrecht, die diesen
Versicherungsschein generell gezeichnet haben.
2. Ein Rückgriff in voller Höhe ist jedoch gegen jeden
gestattet, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
§ 13 Schadensbeteiligung des Spediteurs
1. Der Möbelspediteur hat den Gesellschaften zuhanden
der beauftragten Bearbeitungsstelle 10% desjenigen Betrages unverzüglich zu
erstatten, den die
Gesellschaften
je Schadensfall bezahlt haben, mindestens € 36,33, höchstens jedoch € 254,35.
2. Hat ein gesetzlicher Vertreter, Prokurist oder
selbständiger Leiter einer Zweigniederlassung des Möbelspediteurs den Schaden
durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, so erhöht sich die Beteiligung des
Möbelspediteurs am Schaden auf 20%, mindestens € 36,33, höchstens jedoch €
254,35.
Unberührt hiervon bleiben die Bestimmungen des § 12
Abs. 2.
§ 14 Dauer der Versicherung
1. Dieser Vertrag ist für die Zeit vom 1. Jänner 1989
bis 31. Dezember 1989 abgeschlossen mit der Maßgabe, dass er jeweils um ein
weiteres Jahr stillschweigend verlängert wird, wenn er nicht zum jeweiligen
Ablauf unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch
eingeschriebenen Brief von einer der Parteien gekündigt wird.
2. Sollten Änderungen zu diesem Vertrag zwischen den
beteiligten Versicherungsgesellschaften und dem Fachverband der Spediteure
vereinbart werden, so treten diese an Stelle der bisherigen Bestimmungen.
§ 15 Außerordentliches Kündigungsrecht
1. Den Versicherern steht das Recht zu, vom
Fachverband der Spediteure sofortige Verhandlungen über eine anderweitige
Festsetzung der Prämie zu verlangen, falls die bezahlten Schäden aus dem
Gesamtgeschäft 80% der angemeldeten Prämien erreicht haben. Kommt eine Einigung
mit dem Fachverband der Spediteure innerhalb von 14 Tagen nicht zustande, so
sind die Versicherer berechtigt, die Gesamtheit der Möbel-SVS-Scheine mit
vierwöchiger Frist zu kündigen. In diesem Fall sind die Versicherer
verpflichtet, die Kündigung sowohl gegenüber dem Fachverband der Spediteure als
auch gegenüber jedem einzelnen Möbel-SVS-Zeichner mittels eingeschriebenen
Briefes auszusprechen.
2. Die Versicherer sind mit Zustimmung des
Fachverbandes der Spediteure berechtigt, einzelne Verträge mit einer Frist von
drei Wochen jeweils zum Monatsende zu kündigen:
a) wenn sich erhebliche Mängel im Betrieb des
Möbelspediteurs zeigen, deren Beseitigung die Versicherer zur Vermeidung von
Schäden billigerweise verlangen
können, der Möbelspediteur aber trotz Setzung einer
angemessenen Frist diese Mängel nicht abstellt;
b) wenn der Möbelspediteur vorsätzlich die Prämienanmeldungsfrist verletzt
hat;
c) wenn der Möbelspediteur mit einer fälligen
Prämienzahlung länger als zwei Wochen nach empfangener Mahnung im Verzug ist.
Die Mahnung muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen und die Rechtsfolgen
angeben, die mit dem Ablauf der Frist verbunden sind.
§ 16 Gerichtsbarkeit
1. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte
zuständig.
2. Die führende Gesellschaft ist von den
mitbeteiligten Gesellschaften ermächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten auch
bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagter zu führen. Ein gegen die
führende Gesellschaft ergangenes Urteil wird von den beteiligten Gesellschaften
als auch gegen sie verbindlich anerkannt.
3. Die von den Gesellschaften beauftragte
Bearbeitungsstelle ist berechtigt, die Rechte der Versicherer aus diesem
Vertrag im eigenen Namen geltend zu machen.
§ 17 Führungsklausel und Beteiligungsliste
In diesem
Versicherungsschein sind die nachbezeichneten Versicherer unter Ausschluss der
solidarischen Haftung mit den dabei angegebenen Quoten beteiligt. Die
Geschäftsführung liegt in den Händen der Wiener Allianz
Versicherungs-Aktiengesellschaft, Wien.